Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der „erforderliche
Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten“ sind, ist unwirksam, wenn sich aus dem Vertrag nicht hinreichend klar ergibt, in welchem Umfang Überstunden ohne zusätzliche Vergütung zu leisten sind. Die Unwirksamkeit führt dazu, dass für die geleisteten Überstunden eine angemessene Vergütung nach
§ 612 BGB geschuldet wird.
Arbeitsverträge enthalten häufig Klauseln, nach denen Überstunden mit dem vereinbarten Monatsgehalt pauschal abgegolten sein sollen. Solche Regelungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen, sofern sie vom
Arbeitgeber vorformuliert und gestellt werden. Sie unterliegen dabei - unabhängig davon, ob man sie als Regelung der Hauptleistungspflichten einordnet oder nicht - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Transparenzgebot verlangt, dass tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn dieser Anforderung ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG, 24.10.2007 - Az: 10 AZR 825/06; BAG, 31.08.2005 - Az:
5 AZR 545/04). Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.
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