Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Inhalt des Urlaubsanspruchs stellt die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers dar.
Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Dies stelle eine Nebenpflicht des Arbeitgebers dar. Die Freistellung erfolge durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen habe. Beginn und Ende des Urlaubs seien festzulegen. Die erklärte Arbeitsbefreiung müsse hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt werde.
Der Arbeitgeber könne den Urlaub vorsorglich für den Fall erteilen, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöse. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher werde durch eine Kündigung nicht berührt.
Mit der Kündigung mache der Arbeitgeber lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverhältnis werde zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt enden. Er „behaupte“ eine Beendigung. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung liege im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern. Dem stehe nicht entgegen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsrechtsstreit offen sei, ob der Arbeitgeber Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung schulde.
Dies folge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daraus, dass der Urlaubsanspruch kein sog. Einheitsanspruch sei. Er richte sich auf die Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt werde dadurch nicht berührt. Sei das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung beendet, sei der Urlaub abzugelten (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen BAG, 14.08.2007 - Az: 9 AZR 934/06).
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers werde nicht berührt.Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Dies stelle eine Nebenpflicht des Arbeitgebers dar. Die Freistellung erfolge durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen habe. Beginn und Ende des Urlaubs seien festzulegen. Die erklärte Arbeitsbefreiung müsse hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt werde.
Der Arbeitgeber könne den Urlaub vorsorglich für den Fall erteilen, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöse. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher werde durch eine Kündigung nicht berührt.
Mit der Kündigung mache der Arbeitgeber lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverhältnis werde zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt enden. Er „behaupte“ eine Beendigung. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung liege im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern. Dem stehe nicht entgegen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsrechtsstreit offen sei, ob der Arbeitgeber Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung schulde.
Dies folge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daraus, dass der Urlaubsanspruch kein sog. Einheitsanspruch sei. Er richte sich auf die Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt werde dadurch nicht berührt. Sei das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung beendet, sei der Urlaub abzugelten (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen BAG, 14.08.2007 - Az: 9 AZR 934/06).
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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