Der 61-jährige, mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger ist seit 18 Jahren bei der Beklagten als Schlosser in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist in dem Arbeitsverhältnis tariflich ausgeschlossen
Der Kläger hatte im Jahr 2010 fünf Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, die daher in das erste Quartal des Jahres 2011 übertragen worden waren.
Nach den im Betrieb anwendbaren Regelungen ist Urlaub beim Vorgesetzten zu beantragen und darf ohne vorherige Genehmigung nicht angetreten werden.
Darüber hinaus ist geregelt, dass Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr nur auf schriftlichen Antrag und nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung über den 31.3. hinaus bestehen bleiben.
Mitte März 2011 beantragte der Kläger bei seinem Vorgesetzten die fünf Tage Resturlaub aus 2010 für den Zeitraum vom 31.03. bis zum 06.04.2011.
Der Vorgesetzte lehnte dies wegen der Langzeiterkrankung zweier Arbeitskollegen des Klägers und des entsprechenden Arbeitskräftebedarfs ab und bot an, bei der Personalabteilung wegen einer ausnahmsweisen Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus nachzufragen.
Nachdem der Kläger wegen dieser Übertragung noch an weiteren drei Tagen nachgefragt hatte, wurde ihm am 30.03.2011 von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass eine Übertragung nicht in Betracht komme. Der Kläger erschien nunmehr in der Zeit vom 31.03. bis zum 06.04.2011 nicht zur Arbeit.
Der Kläger hatte im Jahr 2010 fünf Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, die daher in das erste Quartal des Jahres 2011 übertragen worden waren.
Nach den im Betrieb anwendbaren Regelungen ist Urlaub beim Vorgesetzten zu beantragen und darf ohne vorherige Genehmigung nicht angetreten werden.
Darüber hinaus ist geregelt, dass Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr nur auf schriftlichen Antrag und nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung über den 31.3. hinaus bestehen bleiben.
Mitte März 2011 beantragte der Kläger bei seinem Vorgesetzten die fünf Tage Resturlaub aus 2010 für den Zeitraum vom 31.03. bis zum 06.04.2011.
Der Vorgesetzte lehnte dies wegen der Langzeiterkrankung zweier Arbeitskollegen des Klägers und des entsprechenden Arbeitskräftebedarfs ab und bot an, bei der Personalabteilung wegen einer ausnahmsweisen Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus nachzufragen.
Nachdem der Kläger wegen dieser Übertragung noch an weiteren drei Tagen nachgefragt hatte, wurde ihm am 30.03.2011 von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass eine Übertragung nicht in Betracht komme. Der Kläger erschien nunmehr in der Zeit vom 31.03. bis zum 06.04.2011 nicht zur Arbeit.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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