Ein Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und / oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.
Dennoch unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch, der also nicht mehr auf das Kalenderjahr oder den Übertragungszeitraum befristet ist, gleichwohl als Geldanspruch den Ausschlussfristen eines geltenden Tarifvertrags.
Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 war jedenfalls mit dem 01.07.2008, und zwar als reiner Geldanspruch entstanden (BAG, 04.05.2010 - Az: 9 AZR 183/09).
Dieser Abgeltungsanspruch des Klägers unterfiel der Ausschlussklausel in § 21 des unstreitig zur Anwendung gelangenden TV-Nahverkehr.
Dennoch unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch, der also nicht mehr auf das Kalenderjahr oder den Übertragungszeitraum befristet ist, gleichwohl als Geldanspruch den Ausschlussfristen eines geltenden Tarifvertrags.
Im Detail führte das Gericht hierzu aus:
Vorliegend war im Grundsatz davon auszugehen, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, den der Kläger vorliegend geltend macht, auf der Grundlage der - neuen - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts infolge der Entscheidung des EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06 und C-520/06 (BAG, 23.03.2010 - Az: 9 AZR 128/09) nicht befristet war und nicht erloschen ist, weil der Kläger bis zum Ende des Urlaubsjahres oder/und des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig war. Dabei konnte es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob dies nur für den gesetzlichen Urlaub oder auch für den - diesen übersteigenden - tariflichen Urlaub gilt.Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 war jedenfalls mit dem 01.07.2008, und zwar als reiner Geldanspruch entstanden (BAG, 04.05.2010 - Az: 9 AZR 183/09).
Dieser Abgeltungsanspruch des Klägers unterfiel der Ausschlussklausel in § 21 des unstreitig zur Anwendung gelangenden TV-Nahverkehr.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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