Eine Klage auf Entfernung von
Abmahnungen aus der
Personalakte gilt im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der
Arbeitnehmer gleichzeitig oder unmittelbar nach Einreichung der
Kündigungsschutzklage zusätzliche Anträge auf Löschung der Abmahnungen erhebt. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte unter gleichen Umständen nicht auf diese Weise verfolgen würde. Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtung der prozessualen Situation, wobei die Kostenrisiken und die Notwendigkeit gerichtlicher Schritte in die Abwägung einfließen (vgl. BAG, 28.04.2003 - Az: 2 AZB 78/02; LAG Hamm, 12.06.2009 - Az: 14 Sa 834/08).
Die rechtliche Grundlage für die Entfernung unberechtigter Abmahnungen ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie den §§ 242, 1004 BGB. Ein Anspruch auf Löschung besteht nur, wenn die Abmahnung unberechtigt erteilt wurde. Im Rahmen eines anhängigen Kündigungsschutzprozesses ist jedoch eine eigenständige gerichtliche Geltendmachung der Abmahnungsentfernung regelmäßig entbehrlich, da die Berechtigung der Abmahnungen bereits im Kündigungsschutzverfahren überprüft wird. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht von der vorherigen Entfernung von Abmahnungen ab, und der
Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Abmahnungen (vgl. BAG, 30.05.1996 - Az: 6 AZR 537/95; BAG, 11.12.2001 - Az:
9 AZR 464/00).
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