Der
Arbeitgeber haftet dem geschädigten
Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 S. 1 BGB für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die für ihn als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte begehen. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die schuldhafte Handlung des als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers handelnden Mitarbeiters in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber ihm als Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert bzw. wenn er ihm gegenüber
Weisungsbefugnis besitzt (BAG, 28.04.2011 - Az: 8 AZR 769/09).
Allerdings ist eine etwaige Ersatzpflicht gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII bzw. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, wenn es sich um einen
Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII und damit um einen Versicherungsfall im Sinne von § 7 SGB VII handelt.
Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
Hintergrund des Haftungsprivilegs zugunsten des Arbeitgebers gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten ist, dass bei einem Arbeitsunfall die
gesetzliche Unfallversicherung eintritt, in die die Unternehmer Beiträge zu zahlen haben und dafür im Gegenzug im Regelfall - außer wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen - von der Haftung befreit sind.
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