Bedarf ein Urlaubsantritt aber keiner vorherigen Genehmigung, so liegt auch kein eigenmächtiger Urlaubsantritt vor, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigen könnte.
Es ist anzunehmen, dass keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber seit Jahren nicht mehr selbst im Betrieb tätig ist, die betriebliche Organisation von zwei Arbeitnehmern durchgeführt wird und der Urlaub einvernehmlich unter den Mitarbeitern geregelt und festgelegt wird, ohne daß der Arbeitgeber hieran beteiligt ist.
Eine entsprechende fristlose Kündigung ist daher unwirksam; eine Abmahnung die insofern den unrichtigen Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens beinhaltet ist aus der aus der Personalakte zu entfernen.
LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - Az: 10 Sa 141/05
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0720.10SA141.05.0A
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