Wird eigenmächtig Urlaub genommen, so kann dies die Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch bei jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit.
Im vorliegenden Fall war dem Arbeitnehmer bekannt, daß er zur fraglichen Zeit im Betrieb benötigt wurde.
Da der Arbeitnehmer trotz der betrieblichen Notlage dem Arbeitsplatz über drei Tage hinweg beharrlich ferngeblieben war, ging die Abwägung der gegenseitigen Interessen zu Lasten des Arbeitnehmers aus.
Im vorliegenden Fall war dem Arbeitnehmer bekannt, daß er zur fraglichen Zeit im Betrieb benötigt wurde.
Da der Arbeitnehmer trotz der betrieblichen Notlage dem Arbeitsplatz über drei Tage hinweg beharrlich ferngeblieben war, ging die Abwägung der gegenseitigen Interessen zu Lasten des Arbeitnehmers aus.
LAG Hessen, 09.02.2005 - Az: 6 Sa 380/04
ECLI:DE:LAGHE:2005:0209.6SA380.04.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


