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Fristlose Kündigung: Was wird aus dem Urlaub?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wurde ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt, so sind ihm die restlichen Urlaubstage auszubezahlen.

Es ist nicht möglich, den Urlaub vorsorglich für den Fall, dass die Kündigung unwirksam sein sollte, zu erteilen. Eine Urlaubserteilung unter Vorbehalt ist nicht möglich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die mit der außerordentlichen Kündigung vorsorglich erklärte Urlaubsgewährung der Arbeitgeberin ist unwirksam.

Die Vorstellung der Arbeitgeberin, mit einer besonders schlau formulierten Kündigung zugleich den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin zu erledigen und auf diese Weise zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen, entpuppt sich als Wunschdenken.

Urlaubsgewährung und fristlose Kündigung schließen sich aus.

Urlaub kann nur im bestehenden Arbeitsverhältnis gewährt werden. Die Gewährung von Urlaub betrifft das Synallagma der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten: Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Arbeitsvergütung bleibt bestehen, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung wird suspendiert.

Ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis beenden will, aber noch Urlaubsansprüche zu befriedigen hat, muss sich also entscheiden: Bei einer fristgemäßen Kündigung ist eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub möglich, bei einer fristlosen Kündigung ist der Urlaub abzugelten.

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ArbG Hamburg, 26.04.2004 - Az: 21 Ca 658/03

ECLI:DE:ARBGHH:2004:0426.21CA658.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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