Auch eine vereinbarte befristete Arbeitszeitverringerung - einhergehend mit einer entsprechenden Entgeltreduzierung - ist bei der Höhe des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten gemäß § 11 Abs. 2 MuSchG zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sind der
Schwangeren die durch die Beschäftigungsverbote oder das Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot verursachten Verdienstminderungen auszugleichen.
Zur Berechnung des Mutterschutzlohnes bestimmt § 11 Abs. 1 MuSchG, dass vom
Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren ist. Die dieser Berechnung zugrundeliegende Bezugs- oder Referenzmethode ist allerdings im Gesetz dahin modifiziert, dass während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eingetretene Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur zugunsten der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden und andererseits im Berechnungszeitraum liegende Verdienstkürzungen zugunsten der Arbeitnehmerin außer Betracht bleiben (§ 11 Abs. 2 MuSchG). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Lebensstandard der Mutter gewährleistet ist und sie tatsächlich mit der Arbeit aussetzt und nicht mit Rücksicht auf etwaige Verdiensterhöhungen weiter arbeitet.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 MuSchG bleiben Verdienstkürzungen für die Berechnung außer Betracht, wenn sie auf
Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis beruhen. Rechnerisch ist also so zu verfahren, als habe die Arbeitnehmerin in der fraglichen Zeit die genannten Verdienstausfälle nicht erlitten; damit können sie sich auf das für § 11 Abs. 1 MuSchG maßgebliche Durchschnitteinkommen nicht auswirken, auch wenn die Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum real weniger verdient hatte.
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