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4-Tage-Woche eingeführt: Wie wird der Urlaubsanspruch umgerechnet?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wird eine 4-Tage-Woche eingeführt, so ist der Urlaubsanspruch wie folgt neu zu berechnen:

Urlaubstage alt x Wochenarbeitstage neu / Wochenarbeitstage alt = neuer Urlaubsanspruch

Bei einem ursprünglichen Anspruch auf 30 Urlaubstage, ergibt sich bei Umstellung von der 5-Tage-Woche auf die 4-Tage-Woche somit ein neuer Anspruch von 24 Tagen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf weitere sechs Tage Urlaub.

1. Nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien die Anwendung des RTV auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbart. Das Landesarbeitsgericht ist in Anwendung des § 19 Nr. 2 Satz 1 RTV zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger weitere sechs Urlaubstage zu gewähren, weil dem vollzeitbeschäftigten Kläger ohne Rücksicht auf die Anzahl der von fünf auf vier verminderten Wochenarbeitstage 1997 ein Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub zugestanden habe.

2. Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Anwendung des § 19 Nr. 2 RTV.

a) Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, dass die vom Kläger geltenden gemachten Resturlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr 1997 zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits verfallen waren. Nach § 19 Nr. 3 RTV erlöschen mit Ablauf des 31. März des Folgejahres nicht gewährte Urlaubsansprüche. Schon deshalb hätte das Landesarbeitsgericht dem Kläger keine weiteren sechs Tage Urlaub „aus 1997“ zusprechen dürfen.

b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz für die vermeintlich von der Beklagten dem Kläger 1997 vorenthaltenen und von ihm erfolglos geltend gemachten sechs Resturlaubstage zu. Weder besteht ein derartiger Ersatzurlaubsanspruch wegen eines Verzugsschadens nach § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 280 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB noch ist ein vertraglicher Anspruch auf ersatzweise Nachgewährung infolge des Unterwerfungsvergleichs der Parteien vom 18. März 1999 entstanden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts stand dem Kläger nämlich kein Anspruch auf 30 Urlaubstage für das Urlaubsjahr 1997 zu. Der Kläger hatte 1997 nur Anspruch auf 24 Tage Urlaub. Die Beklagte hat durch ausreichende Urlaubsgewährung 1997 diesen Urlaubsanspruch des Klägers nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Da infolge Erfüllung der gesamte Urlaubsanspruch des Klägers 1997 erloschen ist, besteht keinerlei Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch.

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