Die in einer Entgeltabrechnung enthaltene Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen stellt regelmäßig eine Wissens-, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Arbeitgebers dar. Ihr kommt in aller Regel nicht der Bedeutungsgehalt zu, der Arbeitgeber wolle den ausgewiesenen Urlaub auch dann gewähren, wenn er ihn nicht schuldet.
Der Senat lässt offen, ob Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen.
Die in einer Entgeltabrechnung enthaltene Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen kann ein - rein tatsächliches - Anerkenntnis iSd. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB enthalten. Liegt ein solches vor, beginnt die Verjährungsfrist für die in den Abrechnungen ausgewiesenen Urlaubsansprüche jeweils an dem auf die Abrechnung folgenden Tag erneut zu laufen, wenn die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung erteilt, noch nicht abgelaufen ist.
Von Dritten im Auftrag des Arbeitgebers erstellte Entgeltabrechnungen, die ein verjährungsrechtliches Anerkenntnis iSd. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB enthalten, können dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Rechtsscheinvollmacht als eigene Handlung zuzurechnen sein.
Der Senat lässt offen, ob Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen.
Die in einer Entgeltabrechnung enthaltene Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen kann ein - rein tatsächliches - Anerkenntnis iSd. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB enthalten. Liegt ein solches vor, beginnt die Verjährungsfrist für die in den Abrechnungen ausgewiesenen Urlaubsansprüche jeweils an dem auf die Abrechnung folgenden Tag erneut zu laufen, wenn die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung erteilt, noch nicht abgelaufen ist.
Von Dritten im Auftrag des Arbeitgebers erstellte Entgeltabrechnungen, die ein verjährungsrechtliches Anerkenntnis iSd. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB enthalten, können dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Rechtsscheinvollmacht als eigene Handlung zuzurechnen sein.
BAG, 19.03.2019 - Az: 9 AZR 881/16
ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR881.16.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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