Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Beschädigung eines im Eigentum des
Arbeitgebers stehenden Monitors, die zu einer Gefährdungssituation in einem explosionsgefährdeten Arbeitsbereich führen kann, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses im Sinne des
§ 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein gemäß § 626 Abs. 1 BGB wichtiger Grund zur
Kündigung kann in einer schuldhaften Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten liegen. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Zu den hieraus herzuleitenden Pflichten gehört im Arbeitsverhältnis die Schadensabwendungspflicht, nach der der Arbeitnehmer gehalten ist, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw. zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
Ein schwerer Verstoß gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Rücksichtnahmepflicht kann geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zu zerstören
Der Kläger hat mit der Beschädigung des Touchscreenmonitors eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen.
Aufgrund der Schulungen war dem Kläger bewusst, wie der Touchscreenmonitor sachgerecht zu bedienen ist. Er wusste, dass die Steuerung des Reaktors durch Berührung des Monitors erfolgt. Durch den nicht den Bedienungsvorgaben entsprechenden Schlag auf den Bildschirm riss das Bildschirmfrontglas. Dieser Schlag muss mit hohem Krafteinsatz geführt worden sein im Hinblick darauf, dass die Frontglasscheibe im Rahmen der EG-Baumusterprüfung einen in der Ex-Norm definierten Schlagtest mit einer Schlagenergie von 4 Joule unbeschädigt überstehen muss.
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