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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Führen eines Berichtshefts entgegen arbeitgeberseitiger Betriebsanweisung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt, das Fehlverhalten betriebliche Auswirkungen hat und eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung überwiegen. Die verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßig die Erteilung einer Abmahnung voraus.
Das Führens eines Berichtsheftes über Arbeitsleistungen in einer Form entgegen erteilter Betriebsanweisungen kann nach erfolgter Abmahnung geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - Az: 1 Sa 37/16
ECLI:DE:LAGRLP:2016:0610.1SA37.16.0A
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