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Sperrfrist bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ob für die vorsätzlich herbeigeführte Arbeitslosigkeit ein wichtigen Grund vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Sie soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dabei muss der wichtige Grund nicht durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Lösung decken. Sollte die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgt sein, könnte sich die Frage nach dem wichtigen Grund für eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gerade zu diesem Zeitpunkt in besonderer Weise stellen.

Ein wichtiger Grund kann jedenfalls nicht allein darin gesehen werden, dass eine Kündigung des Arbeitgebers bevorstand. Ein Arbeitnehmer darf dem Ausspruch einer drohenden Kündigung des Arbeitgebers nicht ohne weiteres zuvorkommen; grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.

Nur unrechtmäßiges oder nicht sozialadäquates Verhalten des Vorgesetzten kann einen wichtigen Grund für eine Beschäftigungsaufgabe darstellen.

Berechtigte, angemessene Kritik und Kontrollen hat ein Arbeitnehmer zu akzeptieren. Sie rechtfertigen nicht die Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses zu Lasten der Solidargemeinschaft. Unangemessen in diesem Sinne ist es, einzelne Arbeitnehmer aus der Betriebsgemeinschaft auszugrenzen, geringschätzig zu behandeln, von einer Kommunikation auszuschließen, zu beleidigen oder zu diskriminieren. Selbst wenn bei den einzelnen Maßnahmen rechtliche Grenzen nicht überschritten werden, kann durch eine Vielzahl von „Nadelstichen“ der Rahmen der Sozialadäquanz verlassen werden und dadurch eine dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbare Situation geschaffen werden.


BSG, 21.10.2003 - Az: B 7 AL 92/02 R

Vorgehend: LSG Rheinland-Pfalz, 28.03.2002 - Az: L 1 AL 57/01

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