Fühlt sich ein
Arbeitnehmer gemobbt und kündigt daher, so kann die Sperrzeit verkürzt werden. In derartigen Fällen, ist der Kündigungsentschluss, der zwar kein wichtiger Kündigungsgrund ist, verständlich und entschuldbar.
Im zu entscheidenden Fall wurde die Sperrzeit von 12 auf 6 Wochen verkürzt. Dass der Arbeitnehmer sich gemobbt fühlte, ist zwar als objektiv nicht berechtigt angesehen, jedoch würdigte das Gericht die besonderen persönlichen Belastungen. Daher sei eine Verkürzung der Sperrzeit für den Arbeitslosengeldbezug auch bei einer Eigenkündigung durchzuführen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt:
Nach § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) sei eine Sperrzeit eingetreten, weil der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Ein wichtiger Grund sei nicht darin zu sehen, dass die vom Kläger geschilderten Spannungen mit seinem Vorgesetzten bei ihm zu Befindlichkeitsstörungen und gesundheitlichen Problemen geführt hätten. Zwar habe der Kläger glaubhaft angegeben, an Magenbeschwerden, Depressionen und Schlafproblemen gelitten zu haben; jedoch hätten diese Beschwerden zum Zeitpunkt der Kündigung noch kein solches Ausmaß erreicht, dass dem Kläger unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr möglich gewesen sei.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.