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Auslegung eines Sozialplans und die zuvorkommende Eigenkündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schließt ein Sozialplan Mitarbeiter „in einem wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis“ von seinem Geltungsbereich aus, ist damit nicht nur eine Arbeitgeberkündigung gemeint, insbesondere wenn die Betriebsparteien in anderen Ausschlusstatbeständen zwischen arbeitnehmer- und arbeitgeberseitigen Kündigungen ausdrücklich unterschieden haben.

Eine solche Stichtagsregelung unterscheidet nicht sachwidrig. Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll.

Einer betriebsbedingten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kommt der Arbeitnehmer nicht schon dann durch Eigenkündigung zuvor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderungen, deren Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz noch völlig ungewiss sind, zum Anlass nimmt selbst zu kündigen.

Liegt eine frühzeitige Kündigung im Interesse des Arbeitnehmers, verstößt das Berufen des Arbeitgebers auf die Ausschlussgründe im Sozialplan nicht gegen Treu und Glauben.


LAG Hamburg, 16.11.2016 - Az: 3 Sa 43/16

ECLI:DE:LAGHH:2016:1116.3SA43.16.00

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