Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Schließt ein
Sozialplan Mitarbeiter „in einem wirksam gekündigten
Arbeitsverhältnis“ von seinem Geltungsbereich aus, ist damit nicht nur eine Arbeitgeberkündigung gemeint, insbesondere wenn die Betriebsparteien in anderen Ausschlusstatbeständen zwischen arbeitnehmer- und arbeitgeberseitigen
Kündigungen ausdrücklich unterschieden haben.
Eine solche Stichtagsregelung unterscheidet nicht sachwidrig. Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll.
Einer betriebsbedingten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kommt der
Arbeitnehmer nicht schon dann durch Eigenkündigung zuvor, wenn der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber geplante Betriebsänderungen, deren Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz noch völlig ungewiss sind, zum Anlass nimmt selbst zu kündigen.
Liegt eine frühzeitige Kündigung im Interesse des Arbeitnehmers, verstößt das Berufen des Arbeitgebers auf die Ausschlussgründe im Sozialplan nicht gegen Treu und Glauben.