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Tarifbindungsklausel erlaubt auch Verschlechterung der Arbeitsbedingungen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach die jeweils auf die Arbeitgeberin anwendbaren Tarifverträge gelten, umfasst auch spätere, für die Arbeitnehmer nachteilige Tarifänderungen. Maßgeblich ist die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Lichte des Gleichstellungszwecks zwischen gewerkschaftlich organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern.

Die vertragliche Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge führt dazu, dass alle von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Tarifverträge, die für vergleichbare Gewerkschaftsmitglieder Anwendung finden, auch auf das Arbeitsverhältnis eines nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmers einwirken. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Tarifverträge Verbesserungen oder Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen mit sich bringen. Entscheidend ist, dass die arbeitsvertragliche Regelung auf eine Gleichstellung abzielt und keine individualrechtliche Abweichung von der Tarifbindung vorgesehen ist.

Eine einschränkende Auslegung der Bezugnahmeklausel dahingehend, dass sie lediglich günstigere Arbeitsbedingungen erfassen solle, ist mit dem Zweck der Gleichstellungsklausel nicht vereinbar. Der Wortlaut enthält keine Anhaltspunkte für eine derartige Einschränkung. Ebenso wenig ergibt sich eine Beschränkung auf bestimmte Betriebseinheiten oder Tätigkeitsbereiche, sofern der Arbeitnehmer - wie hier - wirksam in eine tarifgebundene Betriebseinheit versetzt wurde.

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LAG Köln, 12.02.2007 - Az: 2 Sa 1039/06

ECLI:DE:LAGK:2007:0212.2SA1039.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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