Nach § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen muss der Arbeitgeber - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung „für mindestens zwölf Monate“ in ein Arbeitsverhältnis übernehmen.
In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Übernommenen nicht ordentlich kündigen. Es handelt sich um einen tarifvertraglichen Kündigungsausschluss.
Dem entgegenstehende einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Übernommenem sind unwirksam.
Mit Schreiben vom 30. April 2001 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2001 und berief sich auf betriebliche Gründe.
Der von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag will verhindern, dass der Auszubildende sofort nach Abschluss der Ausbildung arbeitslos wird. Ihm soll Berufspraxis zuteil werden, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Außerdem soll, falls doch Arbeitslosigkeit eintritt, der Berechnung des Arbeitslosengeldes der in dem zwölfmonatigen Arbeitsverhältnis erzielte Verdienst zugrunde liegen und nicht die niedrigere Ausbildungsvergütung.
Diese Ziele sind nur erreichbar, wenn das Arbeitsverhältnis „mindestens zwölf Monate“ besteht, also innerhalb der ersten zwölf Monate nicht ordentlich gekündigt werden kann.
Der Arbeitgeber ist vor einer Überforderung durch diese zwölfmonatige Beschäftigungsgarantie hinreichend gesichert, weil der Tarifvertrag mehrere Ausnahmen vorsieht, u.a. bei Gründen in der Person des Auszubildenden und bei akuten Beschäftigungsproblemen im Betrieb.
In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Übernommenen nicht ordentlich kündigen. Es handelt sich um einen tarifvertraglichen Kündigungsausschluss.
Dem entgegenstehende einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Übernommenem sind unwirksam.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Kläger, nachdem dieser die Prüfung abgelegt hatte, im Januar 2001 einen auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Im Vertrag war vorgesehen, das Arbeitsverhältnis könne jederzeit vor Fristablauf ordentlich gekündigt werden.Mit Schreiben vom 30. April 2001 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2001 und berief sich auf betriebliche Gründe.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung - wie schon die Vorinstanzen - für unwirksam.
Sie verstößt gegen den in § 8 des Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke enthaltenen Ausschluss der ordentlichen Kündigung.Der von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag will verhindern, dass der Auszubildende sofort nach Abschluss der Ausbildung arbeitslos wird. Ihm soll Berufspraxis zuteil werden, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Außerdem soll, falls doch Arbeitslosigkeit eintritt, der Berechnung des Arbeitslosengeldes der in dem zwölfmonatigen Arbeitsverhältnis erzielte Verdienst zugrunde liegen und nicht die niedrigere Ausbildungsvergütung.
Diese Ziele sind nur erreichbar, wenn das Arbeitsverhältnis „mindestens zwölf Monate“ besteht, also innerhalb der ersten zwölf Monate nicht ordentlich gekündigt werden kann.
Der Arbeitgeber ist vor einer Überforderung durch diese zwölfmonatige Beschäftigungsgarantie hinreichend gesichert, weil der Tarifvertrag mehrere Ausnahmen vorsieht, u.a. bei Gründen in der Person des Auszubildenden und bei akuten Beschäftigungsproblemen im Betrieb.
BAG, 06.07.2006 - Az: 2 AZR 587/05
Quelle: PM des BAG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker und RAin Patrizia Klein
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