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Kein geldwerter Vorteil ohne Privatnutzung - Nutzungsverbot des Arbeitgebers senkt die Steuerlast

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung tatsächlich ausscheidet. Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine private Mitbenutzung; ein ernsthaft ausgesprochenes und nicht nur zum Schein erklärtes Nutzungsverbot des Arbeitgebers kann diesen Anscheinsbeweis jedoch erschüttern. Ob dies im Einzelfall gelingt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Grundlagen: Dienstwagen und geldwerter Vorteil

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH, 06.11.2001 - Az: VI R 62/96). Der geldwerte Vorteil ist dabei nach den in § 8 Abs. 2 EStG vorgesehenen Methoden zu bewerten, die als Spezialvorschriften abschließend und vorrangig gegenüber der allgemeinen Sachbezugsbewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind (vgl. BFH, 14.09.2005 - Az: VI R 37/03).

Ein-Prozent-Regelung und ihre Alternativen

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat pauschal mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich dieser Wert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG um 0,03 Prozent des Listenpreises je Kilometer Entfernung. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (vgl. BFH, 13.02.2003 - Az: X R 23/01). Als Alternative steht die Fahrtenbuchmethode nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zur Verfügung, bei der der tatsächliche Kostenanteil der privaten Nutzung anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen wird.

Wann kommt die Ein-Prozent-Regelung nicht zur Anwendung?

Die Ein-Prozent-Regelung findet keine Anwendung, wenn eine private Nutzung des Fahrzeugs von vornherein ausscheidet (vgl. BFH, 13.04.2005 - Az: VI B 59/04). Nach der Rechtsprechung des BFH spricht jedoch aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein zur Verfügung gestellter Dienstwagen auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet oder erschüttert werden, ohne dass der volle Gegenbeweis erforderlich wäre. Es genügt die Darlegung eines Sachverhalts, der die ernstliche Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. BFH, 04.06.2004 - Az: VI B 256/01; BFH, 27.10.2005 - Az: VI B 43/05; BFH, 14.05.1999 - Az: VI B 258/98; BFH, 11.07.2005 - Az: X B 11/05).

Nutzungsverbot als Mittel zur Erschütterung des Anscheinsbeweises

Ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs kann ausreichen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern - vorausgesetzt, das Verbot ist nicht nur zum Schein erklärt worden. Dabei trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden soll; diese bedürfen des vollen Beweises. Ein lediglich behauptetes, mündliches Nutzungsverbot, dessen Umfang nicht nachgewiesen werden kann, genügt diesem Anforderungsprofil regelmäßig nicht.

Überwachung des Nutzungsverbots als Indiz

Darüber hinaus wird diskutiert, ob der Anscheinsbeweis trotz eines bestehenden Nutzungsverbots nur dann als erschüttert gilt, wenn der Arbeitgeber das Verbot auch tatsächlich überwacht hat. Dies wird von verschiedenen Finanzgerichten bejaht. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb eine herausgehobene Position mit weitgehend eigenverantwortlichem Handeln bekleidet, besteht in besonderem Maße Anlass zur Überwachung des ausgesprochenen Verbots (vgl. BFH, 27.10.2005 - Az: VI B 43/05; BFH, 19.12.2003 - Az: VI B 281/01). Die herausgehobene betriebliche Stellung kann damit als gewichtiges Indiz gegen eine glaubhafte Durchsetzung des Nutzungsverbots gewertet werden.

Revisionsrechtliche Bindung der Tatsachenwürdigung

Die Frage, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als erschüttert oder entkräftet angesehen werden kann, ist dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen und obliegt der Tatsacheninstanz. Diese Würdigung bindet das Revisionsgericht, sofern sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und weder auf Denkfehlern noch auf einer Verletzung von Erfahrungssätzen beruht - auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH, 26.01.2005 - Az: VI R 71/03).


BFH, 07.11.2006 - Az: VI R 19/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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