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Vereinbarung eines Notdienstes bei einem möglicherweise durchgeführten Streik

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat auf die Berufung der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten das Urteil des Arbeitsgerichts Halle (Saale) vom 13. Februar 2024 abgeändert und den Antrag der MEG Leißling GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitgeberin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft zur Vereinbarung eines Notdienstes mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Produktion an zwei Produktionslinien beantragt, weil die hauseigene Kläranlage der Arbeitgeberin stetigen Zufluss benötigt, damit die dort vorhandenen Bakterien nicht geschädigt werden. Andernfalls käme es zu einem längeren Produktionsausfall und hohen finanziellen Schäden.

Während das Arbeitsgericht Halle am Dienstag entschieden hat, dass die Arbeitgeberin bei einem Streik der Mitarbeiter einen Anspruch auf die Vereinbarung eines Notdienstes mit der Gewerkschaft hat, hat das Landesarbeitsgericht gestern Nachmittag auf die Berufung der Gewerkschaft die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Da gestern im Betrieb produziert worden ist und der Antrag der Arbeitgeberin nur bis einschließlich Freitag, den 16.02.2024 befristet war, hat das Landesarbeitsgericht bei nur noch einem möglichen Streiktag und damit nur einem möglichen Tag des Produktionsstillstandes kein so hohes Risiko für eine Beschädigung der Kläranlage gesehen, um in das grundgesetzlich geschützte Streikrecht der Gewerkschaft einzugreifen.

Bei einem längeren Streik kann es zu einem anderen Ergebnis kommen.


LAG Sachsen-Anhalt, 15.02.2024 - Az: 2 GLa 2/24

Quelle: PM des LAG Sachsen-Anhalt

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