Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der
Ausgleichszahlungen ist die gesamt Strecke des Fluges und nicht die einzelnen Teilstrecken der einheitlichen Buchung.
Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die
Annullierung oder große
Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Der vorliegend von der Fluggesellschaft geltend gemachte Streik des Personals stellt keine außergewöhnlichen Umstände dar.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 17.04.2018 - Az:
C-195/17) stellt der
Streik des eigenen Personals keinen außergewöhnlicher Umstand nach
Art. 5 Abs. 3 EG VO 261/2004 dar, soweit dieser seine Ursache in unternehmerischen Entscheidungen der Fluggesellschaft findet. Dieses Urteil steht im klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, 21.08.2012 - Az:
X ZR 138/11).
Der EuGH stellt deutlich heraus, dass der Streik des eigenen Personals grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann. Der unter Erwägungsgrund 14 genannte Beispielsfall eines außergewöhnlichen Umstands bei einem Streik, kann damit nur noch den Streik bei Dritten außerhalb des Unternehmens wie z. B. Fluglotsen, Sicherheitspersonal betreffen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nämlich nicht jedes unerwartete Ereignis zwangsläufig als „außergewöhnlicher Umstand“ einzustufen, sondern ein solches Ereignis kann Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sein.
Außerdem ist der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iSv Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass ihr Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, eng auszulegen.
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