Die Vergütungsabrede eines an einer staatlich anerkannten, in privater Trägerschaft befindlichen Ersatzschule in Sachsen-Anhalt tätigen Lehrers ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, Wenn sie nicht 75 % der Vergütung eines an einer staatlichen Schule tätigen, vergleichbaren Lehrers erreicht (im Anschluss an BAG, 26.04.2006 - Az:
5 AZR 549/05).
Die sich aus
§ 612 Abs. 2 BGB sodann ergebende ortsübliche Vergütung beträgt jedenfalls 75 % der Vergütung, die einem vergleichbaren Lehrer im Landesdienst zusteht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Differenz von 25 % zu der tariflichen Vergütung stellt ein wesentliches Zurückbleiben i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 ESch-VO dar. Artikel 7 Abs. 4 GG soll die Gleichwertigkeit von privaten und öffentlichen Schulen gewährleisten.
Das umfasst auch die Gewährung einer dem Berufsbild des Lehrers an einer staatlichen Schule noch entsprechenden Vergütung.
Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass mit Lehrkräften an einer privaten Ersatzschule auch geringere Vergütungen als jene, die an staatlichen Schulen gelten, vereinbart werden können. Die Grenze zur „Wesentlichkeit“ ist jedenfalls dort zu ziehen, wo die Vergütung derart bemessen ist, dass sie die Qualifikation der Lehrkraft nicht mehr widerspiegelt.
Angesichts des Tarifgefüges im öffentlichen Dienst erscheint der Kammer - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - ein Wert von jedenfalls 25 % einschlägig. Auch wenn der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt den im Land Brandenburg geltenden Wert nicht explizit übernommen hat, kann aus jenen, den Artikel 7 Abs. 4 GG konkretisierenden Bestimmungen eine Leitlinie hergeleitet werden, die maßgeblich zur Auslegung der denselben Zweck verfolgenden Bestimmung in § 6 ESch-VO LSA herangezogen werden kann.
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt gemäß § 18 a SchulG LSA den Betreibern von privaten Ersatzschulen einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 90%, wobei das maßgebliche Jahresentgelt sich nach dem tariflichen Bruttoentgelt einer im Staatsdienst angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung bestimmt (§ 18 a Abs. 4 SchulG LSA in der seit 01.08.2007 geltenden Fassung).
Der in der vorgenannten Bestimmung enthaltene Faktor von 0,9 des Jahresentgeltes eines an einer staatlichen Schule tätigen Lehrers kann auch bei der Frage, wann eine Abweichung von diesem Jahresentgelt „wesentlich“ ist, nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Landesgesetzgeber hält eine staatliche Refinanzierung der anfallenden Personalkosten in Höhe von 90 % der im öffentlichen Dienst geltenden tariflichen Sätze für angemessen. Aus dieser gesetzgeberischen Vorgabe lässt sich nach Auffassung der Kammer ableiten, dass Vergütungen für Lehrkräfte an Ersatzschulen, die (noch einmal) deutlich unter diesem Wert liegen, nicht mehr als „unwesentliche“ Abweichung von dem an staatlichen Schulen geltenden Vergütungsniveau anzusehen sind.
Dabei kann dahinstehen, ob eine wesentliche Abweichung bereits dann vorliegt, wenn die Vergütung an privaten Ersatzschulen unterhalb der „Fördergrenze" von 90 % liegt. Die Wesentlichkeitsschwelle ist jedenfalls dann erreicht, wenn die Vergütungsabrede weitere 15 Prozentpunkte unterhalb dieser Grenze verbleibt.