Die Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil erfolgt weder vor dem Übergang noch rückblickend nach einem solchen gemäß den Grundsätzen der sozialen Auswahl.
Sowohl die Richtlinie 2001/23/EG als auch § 613a BGB gewährleisten nur die Kontinuität der bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse.
Sowohl die Richtlinie 2001/23/EG als auch § 613a BGB gewährleisten nur die Kontinuität der bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse.
BAG, 11.05.2023 - Az: 6 AZR 267/22
ECLI:DE:BAG:2023:110523.U.6AZR267.22.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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