Soll bei der Besteuerung die ausschließliche betriebliche Nutzung zugrunde gelegt werden, so trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast.
Es ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorzulegen, um nachzuweisen, daß keine Privatnutzung erfolgte.
Es ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorzulegen, um nachzuweisen, daß keine Privatnutzung erfolgte.
FG Berlin, 06.10.2003 - Az: 8 K 8150/01
ECLI:DE:FGBEBB:2003:1006.8K8150.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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