Soll bei der Besteuerung die ausschließliche betriebliche Nutzung zugrunde gelegt werden, so trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast.
Es ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorzulegen, um nachzuweisen, daß keine Privatnutzung erfolgte.
Es ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorzulegen, um nachzuweisen, daß keine Privatnutzung erfolgte.
FG Berlin, 06.10.2003 - Az: 8 K 8150/01
ECLI:DE:FGBEBB:2003:1006.8K8150.01.0A
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