Ein wirksamer deutschsprachiger Arbeitsvertrag kann auch dann geschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer des Deutschen nicht mächtig ist. Es besteht keine arbeitgeberseitige Verpflichtung, den Vertrag in die Muttersprache des Arbeitnehmers zu übersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsverhandlungen in der Muttersprache des Arbeitnehmers geführt wurden.
Der Arbeitnehmer muss sich daher später die dortigen Vereinbarungen vorhalten lassen. Das Unterzeichnen des Vertrags in Unkenntnis seines Inhalts fällt in den Risikobereich des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer muss sich daher später die dortigen Vereinbarungen vorhalten lassen. Das Unterzeichnen des Vertrags in Unkenntnis seines Inhalts fällt in den Risikobereich des Arbeitnehmers.
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LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2012 - Az: 11 Sa 569/11
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0202.11SA569.11.0A
Nachfolgend: BAG, 19.03.2014 - Az: 5 AZR 252/12 (B)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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