Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine auf den Arbeitsbereich bezogene
Sozialauswahl kommt nicht in Betracht, wenn sämtliche Mitarbeiter einer Abteilung ausscheiden.
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitsplätze ist die jeweilige Ausgestaltung des
Arbeitsvertrages maßgeblich.
Auch eine
Schwerbehinderung des Betroffenen ändert an der Beschränkung der Sozialauswahl auf arbeitsvertraglich vergleichbare Positionen nichts.
Die auf den "ultima-ratio-Grundsatz" gestützte Verpflichtung des
Arbeitgebers, zur Vermeidung einer
betriebsbedingten Kündigung einen bislang durch einen Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz anzubieten, beschränkt sich - wie bei sonstigen freien Arbeitsplätzen - grundsätzlich auf solche Tätigkeiten, welche im Vergleich zur bisherigen vertragsgemäßen Beschäftigung als gleich- oder geringerwertig anzusehen sind.
Demgegenüber kommt auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 SGB IX im Verhältnis zu einem schwerbehinderten
Arbeitnehmer auch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht, welche der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt bereits ausgeübt und aus betriebsbedingten Gründen verloren hatte.
Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der kündigungsbedrohte schwerbehinderte Arbeitnehmer zur Übernahme der bislang von einem Leiharbeitnehmer erledigten Tätigkeit einer mehr als kurzen Anlernzeit bedarf, weil sich die Arbeitsplatzanforderungen seit seinem früheren Einsatz wesentlich geändert haben. Insofern wird die Verpflichtung zur behinderungsgerechten Beschäftigung und Förderung durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).