Beansprucht ein
Arbeitnehmer gestützt auf
§ 612 Abs. 1 BGB eine weitere Vergütung, die über diejenige für die Normalarbeitszeit hinausgeht, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast sowohl dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben, als auch für den Umstand, dass die
Überstunden vom
Arbeitgeber veranlasst wurden oder sie ihm zumindest zuzurechnen sind.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit wurde von den Parteien
arbeitsvertraglich nicht festgelegt. Nach den Vorstellungen der Beklagten sollte es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln, dessen monatlich anfallende
Arbeitszeit von den jeweils zugewiesenen Touren abhing. Es mag für den Grad der Substantiierung dahinstehen, ob die Klägerin Überstunden oder eine Vergütung der von ihr im Rahmen des Arbeitsvertrages erbrachten regulären, aber unregelmäßig anfallenden Arbeitszeiten einfordert. Denn die Klägerin hat jedenfalls auch der für die Darlegung von Überstunden geltenden, verschärften Darlegungslast auf der ersten Stufe entsprochen.
Dazu ist es ausreichend, trägt der klagende Arbeitnehmer vor, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich dazu bereitgehalten hat, auf Weisung des Arbeitgebers Arbeit aufzunehmen. Diesen Anforderungen hat die Klägerin genügt. So hat sie unter Vorlage ihrer Aufzeichnungen dargelegt an welchen Tagen sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die ihr von der Beklagten jeweils zugewiesenen Touren unternommen und welche Arbeitszeiten sie dazu konkret aufgebracht hat.
Auf die Darlegungen der Klägerin zu geleisteten weiteren Arbeitszeiten von 257,72 zusätzlichen Arbeitsstunden muss die Beklagte im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Dazu hat sie im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten sie der Klägerin zugewiesen hat und an welchen Tagen die Klägerin von wann bis wann diesen Weisungen nicht nachgekommen ist. Fehlt es an ausreichend substantiiertem Sachvortrag, gelten die Behauptungen des klagenden Arbeitnehmers als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Dabei sind diese Grundsätze nicht schematisch heranzuziehen, sondern bedürfen der Berücksichtigung der zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe.
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