Bei der Verpflichtung eines
Beamten zur Vorlage von amtsärztlichen Krankschreibungen und der Verpflichtung zur Vorlage von polizeiärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Krankheitstag handelt es sich mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um Verwaltungsakte.
Sowohl das Verlangen der Vorlage eines Attests zu einem früheren als dem in § 16 Abs. 2 S. 1 UrlMV vorgesehenen Zeitpunkt als auch die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses stehen im Ermessen des Dienstherrn.
Die Zweifel, die die Weisung zur Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses ab dem ersten Krankheitstag voraussetzt (§ 16 Abs. 2 S. 2 UrlMV), müssen zwar einerseits nicht gravierend sein, dürfen aber andererseits auch nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein.
Die Grundsätze, die die Rechtsprechung in den Fällen einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach Art. 65 Abs. 2 S. 1 BayBG entwickelt hat (BVerwG, 26.04.2012 - Az: 2 C 17.10, 2 C 17.10, 2 C 17.10), sind auf die Weisung zur Vorlage (amts-)ärztlicher Atteste im Krankheitsfall nicht übertragbar.