Ein Maklervertrag setzt voraus, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die Nachweisleistung nur gegen Vergütung erbracht wird. Er kann auch nach Erbringung des Nachweises geschlossen werden, erfordert dann aber zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
Vorliegend verlangte ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater von einem Unternehmen ein Maklerhonorar in Höhe von vier Brutto-Monatsgehältern, weil er dem Unternehmen einen Bekannten als Geschäftsführer nachgewiesen hatte, der später tatsächlich bestellt wurde. Geltend gemacht wurde der Anspruch im Wege der Stufenklage, also zunächst gerichtet auf Auskunft über die Bezüge des Geschäftsführers. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos, weil bereits nach dem Vortrag des Klägers kein Maklervertrag zustande gekommen war. Damit entfielen sowohl der Anspruch auf Maklerlohn samt der vorbereitenden Ansprüche der Stufenklage als auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.
Vor dem Gespräch, in dem der Kandidat vorgestellt wurde, waren Organe des Unternehmens gegenüber dem Vermittler nicht in Erscheinung getreten. Die Kontakte liefen über einen freiberuflichen Berater des Unternehmens. Dieser war weder Organ noch Arbeitnehmer. Dass er zum Abschluss von Maklerverträgen bevollmächtigt war, wurde nicht behauptet. Auch ein Anschein einer solchen Bevollmächtigung bestand nicht: Der Rechtsverkehr darf nicht ohne weiteres unterstellen, dass ein freiberuflicher Berater rechtsgeschäftlich für den Beratenen handeln kann. Ein Vertragsschluss vor dem Gespräch schied damit aus.
Das war hier zu verneinen. Bekannt war lediglich, dass der Vermittler wegen einer erwogenen Tätigkeit als Unternehmensberater vorsprechen und ein möglicher Geschäftsführer präsentiert werden sollte. Ein innerer Zusammenhang zwischen der - naturgemäß nur gegen Vergütung zu erwartenden - Beratungstätigkeit und der Vorstellung des Kandidaten war nicht ersichtlich. Es fehlten sichere Anhaltspunkte dafür, dass der Vermittler gewerbsmäßig im Bereich der Personalvermittlung tätig werden wollte, was für eine Vergütungserwartung gesprochen hätte.
Voraussetzungen für einen Maklervertrag
Ein Maklervertrag setzt voraus, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass die Nachweisleistung nur gegen Vergütung erbracht wird. Ein Maklervertrag über die Vergütung der Nachweisleistung kann auch nach Erbringung der Nachweisleistung geschlossen werden (vgl. BGH, 03.07.2014 - Az: III ZR 530/13). Erforderlich hierfür sind aber wie bei jedem Vertragsschluss zwei diesbezüglich übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien.Vorliegend verlangte ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater von einem Unternehmen ein Maklerhonorar in Höhe von vier Brutto-Monatsgehältern, weil er dem Unternehmen einen Bekannten als Geschäftsführer nachgewiesen hatte, der später tatsächlich bestellt wurde. Geltend gemacht wurde der Anspruch im Wege der Stufenklage, also zunächst gerichtet auf Auskunft über die Bezüge des Geschäftsführers. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos, weil bereits nach dem Vortrag des Klägers kein Maklervertrag zustande gekommen war. Damit entfielen sowohl der Anspruch auf Maklerlohn samt der vorbereitenden Ansprüche der Stufenklage als auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.
Vor dem Gespräch, in dem der Kandidat vorgestellt wurde, waren Organe des Unternehmens gegenüber dem Vermittler nicht in Erscheinung getreten. Die Kontakte liefen über einen freiberuflichen Berater des Unternehmens. Dieser war weder Organ noch Arbeitnehmer. Dass er zum Abschluss von Maklerverträgen bevollmächtigt war, wurde nicht behauptet. Auch ein Anschein einer solchen Bevollmächtigung bestand nicht: Der Rechtsverkehr darf nicht ohne weiteres unterstellen, dass ein freiberuflicher Berater rechtsgeschäftlich für den Beratenen handeln kann. Ein Vertragsschluss vor dem Gespräch schied damit aus.
Genügt das Mitbringen und Vorstellen des Kandidaten für einen konkludenten Vertrag?
Allein dadurch, dass der Vermittler den Kandidaten zum Gespräch mitbringt und das Unternehmen diesem gestattet, sich als möglicher Geschäftsführer vorzustellen, kommt ein konkludenter Maklervertrag nicht zustande. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 653 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist, ob das Unternehmen unter den Umständen, die ihm zu Beginn des Gesprächs bekannt waren, davon ausgehen musste, dass die Nachweisleistung nur gegen Vergütung erbracht werden sollte.Das war hier zu verneinen. Bekannt war lediglich, dass der Vermittler wegen einer erwogenen Tätigkeit als Unternehmensberater vorsprechen und ein möglicher Geschäftsführer präsentiert werden sollte. Ein innerer Zusammenhang zwischen der - naturgemäß nur gegen Vergütung zu erwartenden - Beratungstätigkeit und der Vorstellung des Kandidaten war nicht ersichtlich. Es fehlten sichere Anhaltspunkte dafür, dass der Vermittler gewerbsmäßig im Bereich der Personalvermittlung tätig werden wollte, was für eine Vergütungserwartung gesprochen hätte.
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OLG München, 22.02.2023 - Az: 7 U 6026/21
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