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Sozialauswahl - nicht immer Vorteil für Schwerbehinderte

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Da die Mitglieder des Betriebsrates und Schwerbehinderte ähnlich schutzbedürftig sind, haben Schwerbehinderte nicht automatisch Vorrang bei der Sozialauswahl.

Ausschlaggebend sind in einem solchen Fall Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen.

Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 15 Abs. 4 und Abs. 6 KSchG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das ist der Fall, wenn der ganze Betrieb stillgelegt wird. Der Stilllegung des Gesamtbetriebes steht nach § 15 Abs. 4 KSchG die Stilllegung der Betriebsabteilung, in der das Betriebsratsmitglied beschäftigt wird, gleich. Dabei ist das Betriebsratsmitglied grundsätzlich in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Nur wenn dies aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann die ordentliche Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung der Abteilung erfolgen.

Sind bei der Stilllegung, der Betriebsabteilung, in der das Betriebsratsmitglied, beschäftigt wurde, in den anderen Betriebsabteilungen alle Arbeitsplätze besetzt, so ist fraglich, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, für das Betriebsratsmitglied einen in Betracht kommenden Arbeitsplatz freizukündigen.

Für den vorliegenden Zusammenhang war davon auszugehen, dass weder von einem absoluten Vorrang des Betriebsratsmitglieds noch umgekehrt von einem absoluten Überwiegen des durch das Schwerbehindertenrecht geschützten Arbeitnehmers auszugehen ist.

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