Die Obliegenheit des
Arbeitgebers, auf einen möglichen
Verfall eines Urlaubsanspruchs hinzuweisen (BAG, 19.02.2019 - Az:
9 AZR 423/16) besteht auch während einer (ggf. durchgehenden)
Arbeitsunfähigkeit und greift nicht erst mit einer Wiedergenesung ein.
Zwar kann in dieser Zeit eine Urlaubsgewährung nicht verwirklicht werden, jedoch handelt es sich hinsichtlich einer etwaigen Dauerhaftigkeit einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine ex post - Betrachtung.
Dass den Parteien - nachträglich - bekannt ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestand, entlastet den Arbeitgeber nicht, im laufenden
Arbeitsverhältnis der Initiativlast gerecht zu werden und den
Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig darauf hinzuweisen, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch - auch ggf. unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Arbeitsunfähigkeit - verhält.