§ 101 BetrVG begründet keinen Anspruch des
Betriebsrats gegen den
Arbeitgeber, bei erst künftig erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von
Arbeitnehmern eine Ein- oder Umgruppierung vorzunehmen sowie ein hierauf bezogenes Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach
§ 99 Abs. 1 BetrVG in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn hierzu um Zustimmung zu ersuchen und im Fall einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Da es sich bei Ein- und Umgruppierungen nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern lediglich um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbundenen Akt der Rechtsanwendung handelt, ist deren „Aufhebung“ im wörtlichen Sinn nicht möglich. In diesen Fällen kann der Zweck des § 101 BetrVG daher lediglich durch die Herstellung eines dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats entsprechenden Zustands erreicht werden.
Die Norm vermag aber - auch im Rahmen ihrer entsprechenden Anwendung - kein Leistungsbegehren zu stützen, mit dem dem Arbeitgeber - wie vorliegend - die Vornahme einer Ein- oder Umgruppierung sowie die Durchführung des in § 99 Abs. 1 und 4 BetrVG vorgesehenen Verfahrens erst bei künftig erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen aufgegeben werden soll. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 2011 (Az: 1 ABR 25/10) etwas anderes ergibt, hält er hieran nicht mehr fest.
Nach seinem Wortlaut knüpft § 101 Satz 1 BetrVG an eine konkrete personelle Einzelmaßnahme an. Dies schließt seine Anwendung zwar nicht aus, wenn sich das vom Betriebsrat angebrachte Begehren auf mehrere gleichgelagerte Einzelmaßnahmen bezieht, die im Antrag lediglich in generalisierter Art und Weise umschrieben werden. Eine Heranziehung der Vorschrift als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Arbeitgebers, erst in künftigen und damit noch nicht konkretisierten Fällen eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen und dabei das Verfahren nach § 99 Abs. 1 und (ggf.) Abs. 4 BetrVG zu durchlaufen, lässt sich hingegen mit dem Wortlaut nicht vereinbaren.
Ein solches Verständnis liefe vor allem dem Zweck der Vorschrift zuwider. § 101 BetrVG zielt auf die Beseitigung eines bereits eingetretenen betriebsverfassungswidrigen Zustands ab. An einem solchen fehlt es, wenn dem Arbeitgeber die Vornahme einer Ein- oder Umgruppierungsentscheidung und die Durchführung des Zustimmungs- sowie ggf. des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens erst bei künftigen Einstellungen oder Versetzungen aufgegeben werden soll. Bei einem derartigen Verlangen geht es um eine ausschließlich zukunftsbezogene Sicherstellung betriebsverfassungskonformen Verhaltens. § 101 BetrVG ist aber nicht darauf gerichtet, die künftige Beachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats zu sichern.
Eine entsprechende Anwendung von § 101 BetrVG auf ein solches Begehren wäre zudem systemwidrig.
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