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Scheinselbstständiger Lkw-Fahrer: Spediteur muss nachzahlen - und zwar mit Säumniszuschlägen!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer als Fahrer ohne eigenes Fahrzeug mit Fahrzeugen des Auftraggebers und nach dessen Vorgaben fährt, ist trotz Gewerbeanmeldung und Transportlizenz regelmäßig abhängig beschäftigt. Stellt sich dies in einer Betriebsprüfung heraus, können neben den rückständigen Beiträgen auch Säumniszuschläge nachgefordert werden, auf die nur bei glaubhaft gemachter unverschuldeter Unkenntnis der Beitragszahlungspflicht verzichtet wird.

Betriebsprüfung durch den Träger der Rentenversicherung

Die Träger der Rentenversicherung prüfen im Rahmen einer Betriebsprüfung bei Arbeitgebern, ob die Beschäftigten der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen sie hierzu Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Inhalt der Prüfung ist insbesondere die vom Arbeitgeber vorgenommene Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die beim oder für den geprüften Betrieb tätigen Personen versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - Az: L 9 AL 26/09).

Hier hatte ein Spediteur einen als selbstständig eingestuften Fahrer für vier Fernfahrten innerhalb weniger Wochen eingesetzt. Die Rentenversicherung forderte für diesen Zeitraum Beiträge nach.

Wann liegt eine Beschäftigung vor, wann eine Selbstständigkeit?

Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Sie setzt voraus, dass der Tätige in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt.

Eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen anzunehmen, wenn sie durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Unternehmenschance, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit geprägt ist (vgl. BSG, 12.02.2004 - Az: B 12 KR 26/02 R; LSG Bayern, 28.06.2011 - Az: L 5 R 880/10). Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Welche Umstände sprechen bei einem Fahrer für eine abhängige Beschäftigung?

Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte:
  • Der Auftraggeber stellt das wesentliche Arbeitsmittel, nämlich den auf sein Unternehmen zugelassenen und versicherten Lkw.
  • Der Auftraggeber trägt allein die Betriebsstoffe wie Kraftstoff und Schmiermittel.
  • Der Auftraggeber trägt allein die Kosten für Unterhalt und Wartung des Fahrzeugs.
  • Die Routen werden nach den Kundenaufträgen des Auftraggebers vorgegeben.
  • Die Tätigkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von der der angestellten Fahrer.
  • Der Tätige tritt nach außen nicht als Selbstständiger auf.
Die Behauptung, die Kosten der Fahrzeugnutzung seien in die Vergütung einkalkuliert gewesen, genügt nicht, wenn hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestehen und nicht nachvollziehbar ist, ob und in welchem Umfang Anschaffungs- und Betriebsausgaben auf den Fahrer umgelegt wurden. Orientiert sich die Vergütung zudem am Lohn der angestellten Fahrer für vergleichbare Fahrten, spricht auch dies gegen eine unternehmerische Tätigkeit.

Welche Umstände sprechen für eine Selbstständigkeit und welches Gewicht haben sie?

Auch Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit können vorliegen, etwa
  • die nicht vollständige Inanspruchnahme der Arbeitskraft,
  • das nur fallweise Tätigwerden,
  • eine - wenn auch nur geringfügig - abweichende Vergütung gegenüber den angestellten Fahrern,
  • die Haftung für eigenes unrechtmäßiges Verhalten,
  • das Fehlen von Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall sowie
  • die Anmeldung eines eigenen Transportgewerbes und die Zulassung als Transportunternehmer.
Diese Gesichtspunkte treten in der vorzunehmenden Gesamtabwägung jedoch hinter die Merkmale der abhängigen Beschäftigung zurück, wenn der Tätige ohne eigenes Fahrzeug, ohne eigene Arbeitsmittel und ohne eigene Unternehmenschance eine Tätigkeit ausübt, die der eines abhängig beschäftigten Fahrers entspricht. Gewerbeanmeldung und Transportlizenz allein begründen daher keine Selbstständigkeit.

Besteht bei kurzer Tätigkeit Beitragsfreiheit wegen Geringfügigkeit?

Eine Beitragsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV scheidet aus, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt die maßgebliche Grenze von 400,00 EUR monatlich übersteigt. In diesem Fall besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Wer schuldet die Beiträge und wie werden sie berechnet?

Für die Beiträge aus Arbeitsentgelt zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV; § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Für die Arbeitslosenversicherung folgt dies aus § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) und dem im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung geltenden Beitragssatz.

Wann können Säumniszuschläge gefordert werden?

Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, sind nach § 24 Abs. 1 SGB IV Säumniszuschläge zu erheben. Dies gilt auch, wenn sich erst im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend ergibt, dass eine als selbstständig eingeordnete Person tatsächlich scheinselbstständig und damit versicherungspflichtig beschäftigt war.

Auf Säumniszuschläge ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV nur zu verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht hatte. Die Glaubhaftmachung gelingt in der Regel nicht einem eingeführten Speditionsinhaber, der objektiv und subjektiv in der Lage ist zu erkennen, dass zwischen der Tätigkeit seiner angestellten Fahrer und derjenigen des als selbstständig geführten Fahrers keine wesentliche Unterscheidung besteht. Hiernach war im vorliegenden Fall die Forderung der Säumniszuschläge berechtigt.


LSG Bayern, 09.05.2012 - Az: L 5 R 23/12

ECLI:DE:BAYLSG:2012:0509.L5R23.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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