Deckt ein vom
Arbeitgeber beauftragter Detektiv auf, dass der
Arbeitnehmer während des laufenden
Kündigungsschutzverfahrens einer anderen Beschäftigung nachgegangen ist, so muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Detektivkosten nicht in jedem Fall erstatten.
Eine Ersatzpflicht scheidet zum Beispiel aus, wenn sich die Überwachung durch den Detektiv auf einen Zeitraum erstreckte, für den der Arbeitnehmer keine Ansprüche geltend gemacht hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der beklagte Arbeitnehmer war von Februar bis August 2009 als Kraftfahrer für den klagenden Arbeitgeber tätig. Der Arbeitgeber sprach im August 2009 eine
Änderungskündigung aus. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Herne; er forderte im Laufe des Verfahrens auch Arbeitsentgelt für den Zeitraum von September bis Dezember 2009 ein.
Nachdem der Arbeitgeber im Mai 2010 insgesamt 7
fristlose Kündigungen aussprach, schlossen die Parteien im Juli 2010 einen Vergleich, der vorsah, dass das Arbeitsverhältnis Ende August 2009 endete und der Arbeitnehmer eine
Abfindung in Höhe von 4.400 Euro erhält.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 durch Detektive überwachen lassen; hierfür stellte das Detektivteam Kosten in Höhe von etwa 21.000 Euro in Rechnung.
Der Arbeitgeber trägt vor, die beauftragten Detektive hätten festgestellt, dass der Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 tatsächlich einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen sei. Demgegenüber habe der Arbeitnehmer vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zunächst wahrheitswidrig erklärt, bis Ende Juli 2010 nicht gearbeitet und keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben. Erst als ihm eröffnet worden sei, dass er durch Detektive observiert worden sei, habe er eingeräumt, einer anderen Tätigkeit nachgegangen zu sein.
Der Arbeitgeber verlangt Erstattung der Detektivkosten und Auskunft darüber, welche Einkünfte der Kläger erzielt habe, diese Auskunft benötige er für die Abrechnung der zu zahlenden Abfindung.
Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage des Arbeitgebers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitnehmer sei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht überführt worden; die Höhe der Detektivkosten stehe auch in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden.
Der Arbeitgeber benötige keine Auskunft über die Höhe etwaiger Einkünfte, da er die Abfindung nach den Angaben der Lohnsteuerkarte berechnen könne.
Das LAG Hamm bestätigte diese Aufassung; die Revision wurde nicht zugelassen.