Auch wenn sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen kann, dass er von der Erkrankung seines Arbeitnehmers nichts gewusst habe und damit praktisch so behandelt wird, als ob er Kenntnis von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gehabt habe, reicht das allein nicht aus, um in jedem Fall eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit annehmen zu können. Hinzukommen muss, dass die - unterstellte - Krankheit auch den entscheidenden Anstoß zum Ausspruch der Kündigung gegeben hat. Auch bei solcher Fallgestaltung ist es also nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber Gründe für die Kündigung anführen kann, die ein solches Gewicht haben, dass die Krankheit als entscheidende Ursache auszuscheiden hat.
Auch wenn die Meldepflichten des § 5 Abs. 1 EFZG immer nur bei einer Erkrankung bestehen, stellt ihre Nichtbeachtung eine von der Krankheit unabhängige Arbeitsvertragsverletzung dar. Es geht daher nicht an, eine Kündigung, die wegen der Verletzung von Pflichten ausgesprochen wird, die zwangsläufig mit einer Krankheit zusammenhängen, aus diesem Grund stets als Anlasskündigung anzusehen.
Auch wenn die Meldepflichten des § 5 Abs. 1 EFZG immer nur bei einer Erkrankung bestehen, stellt ihre Nichtbeachtung eine von der Krankheit unabhängige Arbeitsvertragsverletzung dar. Es geht daher nicht an, eine Kündigung, die wegen der Verletzung von Pflichten ausgesprochen wird, die zwangsläufig mit einer Krankheit zusammenhängen, aus diesem Grund stets als Anlasskündigung anzusehen.
LAG Nürnberg, 25.11.2021 - Az: 3 Sa 67/21
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