Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für Fahrten von seinem Wohnort zur regelmäßigen Arbeitsstätte - auch bei wechselnden Einsatzorten - selber tragen.
Sofern der Arbeitnehmer seinen Fahrtkostenanspruch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründen will, so muss dieser darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber die Fahrtkostenerstattung in der behaupteten Höhe nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festgelegt hat.
Zwar ist im Manteltarifvertrag unter § 8.3 eine Vergütungspflicht für über 1,5 Stunden pro Hin- und Rückweg hinausgehende Wegezeiten von der Geschäftsstelle zum Einsatzort vorgesehen. Der Kläger hat aber gerade nicht die Vergütung der aufgewandten Zeit, sondern die Erstattung der Fahrtkosten verlangt. Hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten ist § 8.7 des Manteltarifvertrages einschlägig, der wegen "sonstigem Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB" auf einzelvertragliche Regelungen verweist.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ergibt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitnehmer ist der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich der Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes schon erstinstanzlich nicht nachgekommen.
Sofern der Arbeitnehmer seinen Fahrtkostenanspruch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründen will, so muss dieser darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber die Fahrtkostenerstattung in der behaupteten Höhe nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festgelegt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag ergibt sich kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Insbesondere regelt § 1 des Arbeitsvertrages i.V.m. dem Manteltarifvertrag Zeitarbeit keine solche Verpflichtung der Arbeitgeberin als Beklagten.Zwar ist im Manteltarifvertrag unter § 8.3 eine Vergütungspflicht für über 1,5 Stunden pro Hin- und Rückweg hinausgehende Wegezeiten von der Geschäftsstelle zum Einsatzort vorgesehen. Der Kläger hat aber gerade nicht die Vergütung der aufgewandten Zeit, sondern die Erstattung der Fahrtkosten verlangt. Hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten ist § 8.7 des Manteltarifvertrages einschlägig, der wegen "sonstigem Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB" auf einzelvertragliche Regelungen verweist.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ergibt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitnehmer ist der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich der Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes schon erstinstanzlich nicht nachgekommen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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