Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.518 Anfragen

Fotos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses runter von der Homepage?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein zumindest stillschweigend erklärtes Einverständnis eines Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich erklärt hat.

Dies gilt zumindest für den Fall, dass das Foto zu reinen Illustrationszwecken verwendet wird und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 823 II BGB i. V. m. § 22 KunstUrhG oder auch gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 28 BDSG wird von der Antragstellerin in ihrem Klageentwurf nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Antragstellerin stand in der Zeit vom 06.09.2001 bis zum 31.05.2007 in einem Arbeitsverhältnis als kaufmännische Angestellte zur Antragsgegnerin. Zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wurde die Antragstellerin von Beauftragten der Antragsgegnerin an ihrem Arbeitsplatz fotografiert. Das Foto zeigt die Klägerin an ihrem Schreibtisch sitzend und ein Telefongespräch führend, wobei sie sich mit leichtem Lächeln der Kamera zuwendet.

In der Folgezeit verwendete die Antragsgegnerin das Foto als Illustration auf der Kontaktseite ihres Internetauftritts. Dort befand es sich unstreitig auch noch im November 2008.

Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihr vorgespiegelt, das Foto sei für ihre Personalakte bestimmt, ist nicht nur wenig glaubhaft, sondern auch rechtlich unerheblich. Aus den eigenen Einlassungen der Antragstellerin geht hervor, dass sie bereits während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gewusst hat, dass die Antragsgegnerin das Foto auf ihrer Homepage verwendet, und dass sie diese Verwendung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses - aus welchen Motiven auch immer - zumindest geduldet hat. Die Antragsgegnerin konnte daher zunächst von einer Einwilligung der Antragstellerin mit der Verwendung des Bildes ausgehen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Köln, 10.07.2009 - Az: 7 Ta 126/09

ECLI:DE:LAGK:2009:0710.7TA126.09.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Ich hatte nicht damit gerechnet, dass ich für diese Gebühr eine solche qualitativ gute Rechtsberatung erhalten würde, die genau auf meine ...
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen