Spricht der Arbeitgeber ohne vorheriges oder gleichzeitiges Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen sofort eine Beendigungskündigung aus, so ist diese Kündigung regelmäßig sozialwidrig. Es bleibt hier beim Vorrang der Änderungskündigung i.S.d. Rechtsprechung (BAG, 21.04.2005 - Az: 2 AZR 132/04).
Gegenüber der Beendigungskündigung erweist sich die Änderungskündigung als milderes und vorzugswürdiges Mittel deshalb, weil der Arbeitnehmer das Änderungsangebot einer Änderungskündigung gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Vertragsänderung annehmen kann.
Von einer beachtlichen Ablehnung des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer kann nur dann ausgegangen werden, wenn dessen Erklärung sich nicht allein in der Ablehnung der neuen Arbeitsvertragsbedingungen erschöpft, sondern zusätzlich auch die hinreichend deutliche Erklärung enthält, einer Änderungskündigung nicht mit einer Vorbehaltsannahme begegnen, sondern auf die günstige Rechtsposition aus § 2 KSchG verzichten zu wollen.
Gegenüber der Beendigungskündigung erweist sich die Änderungskündigung als milderes und vorzugswürdiges Mittel deshalb, weil der Arbeitnehmer das Änderungsangebot einer Änderungskündigung gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Vertragsänderung annehmen kann.
Von einer beachtlichen Ablehnung des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer kann nur dann ausgegangen werden, wenn dessen Erklärung sich nicht allein in der Ablehnung der neuen Arbeitsvertragsbedingungen erschöpft, sondern zusätzlich auch die hinreichend deutliche Erklärung enthält, einer Änderungskündigung nicht mit einer Vorbehaltsannahme begegnen, sondern auf die günstige Rechtsposition aus § 2 KSchG verzichten zu wollen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Sozial ungerechtfertigt und damit nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.Urteil freischalten
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LAG Rheinland-Pfalz, 23.06.2020 - Az: 8 Sa 192/19
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0623.8Sa192.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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