Beim Vorliegen einer rechtswidrigen Anordnung von Kurzarbeit besteht im Hinblick auf das Eintreten des Annahmeverzugs aufseiten des Arbeitgebers die Obliegenheit des Arbeitnehmers, gegen die rechtswidrige Anordnung zu protestieren. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht zumindest wörtlich an oder protestiert er nicht auf andere Weise gegen die Anordnung, kommt der Arbeitgeber mit einer Annahme der Dienste aufgrund eines fehlenden Angebots nicht in Verzug.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber zur Anordnung von Kurzarbeit ermächtigt, ist anhand der §§ 305 Abs. 2, 306, 307-309 BGB auf ihre Rechtsmäßigkeit zu kontrollieren. Da einer solchen Vereinbarung lediglich schuldrechtliche Wirkung zukommt, unterliegt sie anderen Wirksamkeitserfordernissen als eine auch normativ wirkende Betriebsvereinbarung. Dies führt dazu, dass zumindest zu Beginn der COVID-19-Pandemie eine solche Vereinbarung keine konkrete Ankündigungsfrist enthalten musste, da den Arbeitsvertragsparteien bewusst sein musste, dass die Anordnung im Zweifel sofort erfolgen darf.
Den Arbeitsvertragsparteien ist es möglich, Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei zu regeln. Für einen solchen Regelungswillen müssen allerdings deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Andernfalls ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den vertraglichen Mehrurlaub auszugehen.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber zur Anordnung von Kurzarbeit ermächtigt, ist anhand der §§ 305 Abs. 2, 306, 307-309 BGB auf ihre Rechtsmäßigkeit zu kontrollieren. Da einer solchen Vereinbarung lediglich schuldrechtliche Wirkung zukommt, unterliegt sie anderen Wirksamkeitserfordernissen als eine auch normativ wirkende Betriebsvereinbarung. Dies führt dazu, dass zumindest zu Beginn der COVID-19-Pandemie eine solche Vereinbarung keine konkrete Ankündigungsfrist enthalten musste, da den Arbeitsvertragsparteien bewusst sein musste, dass die Anordnung im Zweifel sofort erfolgen darf.
Den Arbeitsvertragsparteien ist es möglich, Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei zu regeln. Für einen solchen Regelungswillen müssen allerdings deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Andernfalls ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den vertraglichen Mehrurlaub auszugehen.
ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - Az: 25 Ca 7031/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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