Ist der anspruchstellende
Arbeitnehmer auf der Grundlage einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht in der Lage, die
arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit vollumfänglich zu bewirken, so gerät der das unzureichende Arbeitsangebot ablehnende
Arbeitgeber gem. § 297 BGB nicht in Verzug.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gem.
§ 615 S. 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten in Verzug kommt.
Die genannten Voraussetzungen sind bereits auf der Grundlage und bei alleiniger Betrachtung des Vortrages des Klägers nicht erfüllt.
Zwar kann zugunsten des Klägers dem Grunde nach die rechtzeitige Abgabe eines wörtlichen Angebots zur Erbringung einer Arbeitsleistung i. S. v. § 294 BGB ausgegangen werden.
Jedoch ist die Beklagte nach den Vorgaben des § 297 BGB nicht in Verzug geraten. Danach kommt der Gläubiger (Arbeitgeber) dann nicht in Verzug, wenn der Schuldner (Arbeitnehmer) zur Zeit des Angebots außerstande ist, die vertraglich vereinbarte Leistung zu bewirken.
Unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen war der Kläger auf der Grundlage der selbstverantwortlich getroffenen Entscheidung, sich nicht testen zu lassen, nicht in der Lage, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten vollumfänglich zu erfüllen. Folglich war er für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu bewirken. Mithin lag ab dem 06.09.2021 kein ordnungsgemäßes und ausreichendes Leistungsangebot des Klägers gegenüber der Beklagten vor. Die diesbezüglich durch den Kläger erhobenen rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen greifen nicht durch.
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