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Kündigung bei Missachtung einer Arbeitsanweisung?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn ihr die soziale Rechtfertigung fehlt (§ 1 Absatz 1 KSchG). Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG).

Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht mehr zumutbar ist. Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn das arbeitgeberseitige Problem bereits durch mildere Mittel - etwa eine Abmahnung oder eine Versetzung - behoben werden kann. Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist dabei ausschließlich anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gegebenen objektiven Verhältnisse zu beurteilen.

In diesem Sinne kann auch die Verletzung von betrieblichen Dokumentationspflichten je nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sein, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Daher kann eine Kündigung allein schon wegen mehrfacher Verletzung der Signaturpflicht sozial gerechtfertigt sein, die dem reibungslosen Produktionsablauf dient, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund vorliegt und zudem bereits wenige Tage nach Übergabe einer entsprechenden Abmahnung, die Signaturpflicht erneut verletzt wurde.


LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2018 - Az: 2 Sa 75/18

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