Die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines
Arbeitsunfalls setzt voraus, dass die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 vom Hundert erreicht.
Grundlage für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der
gesetzlichen Unfallversicherung ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII der Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Die Bemessung ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft). Diese sind für die Entscheidung im Einzelfall zwar nicht bindend. Sie bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis.
Überschneiden sich die als Unfallfolgen anerkannten Kopfschmerzen, Geruchsverlust und Beweglichkeitseinschränkung eines Fingers nur teilweise, so ist eine Bewertung mit einer MdE, die der Summe der jeweiligen Einzelgrade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspräche, ausgeschlossen.