Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.634 Anfragen

Außerordentliche Kündigung wegen Untreue und das Geständnis im Strafverfahren

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein in einem Strafverfahren abgefasstes Teilgeständnis eines Arbeitnehmers kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht die Wirkungen der §§ 288 Abs 1, 290 ZPO entfalten, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Kündigungsrechtlich ist gleichgültig, ob sich ein Arbeitnehmer in einem vorherigen Strafverfahren mit der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft über den Strafausspruch verständigt hat.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hängt nicht von der strafrechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers ab, sondern von der Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Vertrauens.

Stützt eine Arbeitgeberin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf den dringenden Verdacht einer erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, sondern auf eine - aus ihrer Sicht - vollendete bzw. versuchte Straftat, ist eine Betriebsratsanhörung zu einer Tatkündigung nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer meint, der Arbeitgeber habe eine Verdachtskündigung erklärt.

Irrtümer des Geschädigten (hier Arbeitgeberin) über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug haben auf den Lauf der Verjährungsfrist von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen keinen Einfluss.


LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - Az: 10 Sa 578/10

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0324.10SA578.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg