Im Fall der vollständigen Herabsetzung der
Arbeitszeit durch
Kurzarbeit „0“ im ganzen Bezugszeitraum (Kalenderjahr) für die Gewährung von
Urlaub auf Grundlage eines Sozialplanes, der dem
Arbeitnehmer unter Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld gem. § 111 SGB den Übergang in den Ruhestand ermöglichen soll, ist der Urlaubsanspruch wie bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis pro rata temporis zu berechnen, soweit die zugrunde liegende
Betriebsvereinbarung bzw. der Sozialplan dieses vorsehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar sind Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht von einer erbrachten Arbeitsleistung im Anspruchszeitraum für die Bewilligung von Urlaub abhängig, vielmehr entstehen Urlaubsansprüche unabhängig davon, ob eine Arbeitsleistung im Bezugszeitraum erbracht wird.
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