Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und im arbeitsrechtlichen Schrifttum wird etwa der
Urlaubsanspruch umgerechnet, wenn die Arbeitsverpflichtung bei einer Teilzeitbeschäftigung weniger Wochentage im Vergleich mit der Referenzgröße gem.
§ 3 BUrlG bzw. entsprechenden
tarifvertraglichen Regelungen beträgt. Der Urlaubsanspruch wird sodann entsprechend der Anzahl der Arbeitstage proportional umgerechnet.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 08.11.2012 - EuGH, 08.11.2012 - Az:
C-229/11 und C-230/11 - dazu ausgeführt, dass es mit europäischen Unionsrecht vereinbar sei, wenn sich der Anspruch eines
Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung pro rata temporis verringere und insoweit bei „Kurzarbeit 0“ gar kein Anspruch bestehe.
Der Europäische Gerichtshof führt dabei aus, dass die Situation eines Arbeitnehmers, der wegen einer Erkrankung nicht in der Lage sei zu arbeiten und die Situation eines Kurzarbeiters grundlegend verschieden seien. Der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer könne im Gegensatz zu einem arbeitsunfähigen bzw. erkrankten Arbeitnehmer nach eigenem Belieben ausruhen oder Freizeittätigkeiten nachgehen. Die Situation des Kurzarbeiters sei deshalb nicht mit der eines erkrankten Mitarbeitnehmers vergleichbar, sondern vielmehr mit derjenigen eines (vorübergehenden) Teilzeitbeschäftigten.
Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Die Tatbestände des Ruhens des
Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbminderung und der „Kurzarbeit 0“ dürften sich grundsätzlich unterscheiden. Befindet sich ein Arbeitnehmer in der „Kurzarbeit 0“, so sind die gegenseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses suspendiert; ein Urlaubsanspruch entsteht nicht.