Wird die
außerordentliche Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses vom
Arbeitgeber angekündigt, kann die Mitarbeitervertretung das Mitberatungsverfahren (§ 45 Abs. 1 i.V. mit § 46 b) MVG-Baden) auch von sich aus einleiten.
Trägt eine Pflegefachkraft im Altenheim während der Coronapandemie weisungswidrig ihre persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht vollständig, kann dieses Verhalten auch ohne
vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.
Diese Kündigungsvoraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob der Kündigungssachverhalt ohne seine Besonderheiten „an sich“, d.h. typischerweise geeignet ist, als wichtiger Grund die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Kündigenden bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Klägerin verletzte am 27. März 2020 ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, als sie sich trotz wiederholter Weisungen ihrer Vorgesetzten weigerte, in der Küche die vollständige persönliche Schutzausrüstung einschließlich des Mund-Nasen-Schutzes anzuziehen. Die Klägerin hat nicht bestritten, eine derartige Weisung vom Pflegedienstleiter erhalten zu haben, und dennoch später, als sie von der Bereichsleiterin angesprochen wurde, immer noch nicht die vollständige persönliche Schutzausrüstung übergezogen zu haben.
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