Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Arbeitnehmer dem ehemaligen Arbeitgeber grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet.
Im vorliegenden Fall hatte der wegen verbotenere Wettbewerbstätigkeit fristlos gekündigte Arbeitnehmer Auskunft über die von ihm zuletzt bearbeiteten Kundenaufträge, welche noch nicht abgerechnet waren, unter Hinweis auf die plötzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigert.
Das Gericht gab der entsprechenden Klage des früheren Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer statt.
Im vorliegenden Fall hatte der wegen verbotenere Wettbewerbstätigkeit fristlos gekündigte Arbeitnehmer Auskunft über die von ihm zuletzt bearbeiteten Kundenaufträge, welche noch nicht abgerechnet waren, unter Hinweis auf die plötzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigert.
Das Gericht gab der entsprechenden Klage des früheren Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer statt.
ArbG Frankfurt/Main, 03.09.2002 - Az: 4 Ca 9836/01
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