Im vorliegenden Fall ging es um eine Schadenersatzklage der Mitarbeiterin in einer Immobilienfirma, deren Hochzeitsfest im August 2020 deshalb ausfallen musste, weil der Geschäftsführer der Beklagten trotz Erkältungssymptomen mehrfach mit ihr zusammen im Auto gefahren war und sie nach positivem Corona-Test bei ihm deshalb als Kontaktperson in Quarantäne musste.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die beklagte Arbeitgeberin hat die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende
Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin als ihrer Arbeitnehmerin durch ihren Geschäftsführer verletzt, indem dieser trotz Erkältungssymptomen seit seiner Rückkehr aus Italien am 18. und 20.08.2020 mit der Klägerin zusammen längere Zeit in einem Auto fuhr.
Damit verstieß sie gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (in der Fassung vom 10.08.2020), nach deren Ziffer 4.2.1. die Arbeitsumgebung so zu gestalten war, dass Sicherheitsabstände von 1,5m eingehalten werden konnten, und jede Person bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben sollte.
Wenn Herr Z daher mit der Klägerin zusammen im Auto fuhr, missachtete er damit die von ihm zu sichernden Abstandsregeln; insofern hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass für derartige Fahrten ein Konzept gefehlt habe. Und wenn er trotz Erkältungssymptomen zur Arbeit kam, wahrte er nicht die vorgegebenen Hygienevorschriften.
Soweit die Beklagte in ihrer Berufung gerügt hat, das Erstgericht habe ihr Bestreiten der Erkältungssymptome nicht zur Kenntnis genommen, so ist dieser Vortrag unbeachtlich, weil er nicht zum übrigen Vorbringen der Beklagten passt, wonach der Geschäftsführer sehr wohl seit 10.08.2020 gehüstelt und leichte Erkältungssymptome gezeigt habe und am 18.08.2020 während der Eigentümerversammlung von einem Teilnehmer unter Berufung darauf abgerückt sei. Dass er, wie er angibt, am 15.08.2020 eine Fahrradtour unternommen habe, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil Erkältungssymptome nicht notwendig sportliche Aktivitäten ausschließen.
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