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Quarantäne im Urlaub: § 9 BUrlG findet keine Anwendung!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

§ 9 BUrlG findet keine analoge Anwendung, wenn ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund einer Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes wegen eines Ansteckungsverdachts mit einer Covid 19 - Infektion das Haus nicht verlassen darf.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten als „Team-Arbeitsvorbereiter Fertigung PT-3“ zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 09.05.2005 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern (MTV) Anwendung. Dem Kläger stehen bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage Urlaub zu.

Für die Zeit vom 23.12. bis zum 31.12.2020 beantragte der Kläger die Gewährung von sechs Tagen Erholungsurlaub, den die Beklagte gewährte und ihm auch das Urlaubsentgelt hierfür zahlte. Wegen eines Kontakts zu einer an Covid-19 erkrankten Person ordnete das zuständige Gesundheitsamt am 21.12.2020 gegenüber dem Kläger die „Absonderung“ nach § 30 IfSG an. Ausweislich des hierzu ergangenen schriftlichen Bescheids vom 04.01.2021 durfte der Kläger in der Zeit vom 21.12.2020 bis zum 04.01.2021 seine Wohnung nicht verlassen und musste den Empfang von Besuchen sowie den Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen auf das Notwendigste beschränken. Arbeitsunfähig erkrankt war der Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 09.02.2021 verlangte der Kläger von der Beklagten ihm sechs Urlaubstage gut zu schreiben. Wegen der angeordneten Quarantäne sei die Anrechnung der Zeit vom 23.12. bis zum 31.12.2020 auf seinen Jahresurlaub unzulässig. Dies lehnte die Beklagte ab.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsanspruch des Klägers sei durch Erfüllung erloschen. Der Umstand, dass für den Kläger eine Quarantäne angeordnet worden sei, falle mangels anderweitiger Regelung in dessen Risikobereich. Die Voraussetzungen für eine Analogie zu § 9 BUrlG lägen nicht vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Urlaubsanspruch des Klägers im Umfang der hier in Rede stehenden sechs Arbeitstage ist erfüllt und damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

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